12.10.2016: Versicherungsschutz bei zusätzlichen Spielrechten bei Zweitvereinen

 

In der Frage des Versicherungsschutzes bei zusätzlichen Spielrechten für Zweitvereine konnte mit der ARAG-Zentrale, Düsseldorf, folgende Klärung herbeigeführt werden:

 

1. Fast alle Handballverbände (HV) und damit deren Vereine sowie Spieler / Mitglieder sind über die Gruppenversicherungs-Verträge der zuständigen Sportbünde bei der ARAG versichert. Die Mitgliedschaft im jeweiligen Verein ist aus sport- und versicherungsrechtlichen Gründen erforderlich.

 

Nicht über die ARAG versichert sind folgende fünf HV’e:

 

HV Berlin,
HV Brandenburg,
HV Rheinhessen,
Pfälzer HV und
Thüringischer HV.

 

2. Der Versicherungsschutz ist vorhanden, wenn der Spieler in zwei Vereinen Spielrechte hat, die beide zu einem ARAG-versicherten Handballverband gehören, sei es, dass beide Vereine demselben ARAG-versicherten Verband angehören, sei es, dass Erstverein und Zweitverein verbandsgrenzeüber-schreitend verschiedenen ARAG-versicherten Verbänden angehören.

 

3. Ist bei Verbandsverschiedenheit der Erstverein ARAG-versichert und der Zweitverein gehört einem nicht-ARAG-versicherten Verband an, besteht beim Einsatz für den Zweitverein kein ARAG-Versicherungsschutz. Hier wird den fünf Verbänden empfohlen, den Versicherungsschutz mit dem für sie zuständigen Gruppenversicherer zu klären.

 

4. Gehört der Erstverein einem nicht-ARAG-versicherten Verband an, jedoch der Zweitverein, so besteht beim Einsatz für den Zweitverein ARAG -Versicherungsschutz über diesen Zweitverein.

 

5. Schulmannschaften, die am Ligaspielbetrieb der HV’e teilnehmen, sind nicht-ARAG-versichert, vermutlich überhaupt nicht sportversichert, falls sie nicht über die Schule versichert sind. Die Versicherungsfrage ist vor der Zulassung zum Spielbetrieb zu klären. Die Verbände oder Schulen können für diese Fälle auch eine Nichtmitglieder-Versicherung abschließen.

 

6. Den fünf nicht-ARAG-versicherten Verbänden wird empfohlen, den Sachverhalt der Zusatzspielrechte in Zweitvereinen dem für sie zuständigen Gruppenversicherer mitzuteilen.

 

Deutscher Handballbund e.V.
Heinz Winden
Vizepräsident Recht

 

Quelle: DHB-VP-Recht 12.10.2016

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