Urteil schafft Klarheit zu § 19a SpO

Mein Kollege, Rechtsanwalt Karsten Witt, hat ein nenneswertes Urteil im Eilverfahren vor dem Verbandssportgericht Niedersachsen erstritten. Hier seine Anmerkungen im Wortlaut:

 

Das Verbandssportgericht des Handballverbands Niedersachsen hat mit der Entscheidung vom 24.11.2016 (VSpG HVN 2016-15) Klarheit im Umgang mit dem neuen Zweifachspielrecht für A bis C-Jugendliche aus § 19a SpO DHB geschaffen.

 

Die Meldefrist zum 31.10. kann das Zweifachspielrecht nicht verhindern, wenn bis dahin Erst- und Zweitverein noch auf gleicher Ebene in einer Vorrunde spielen, unabhängig davon, ob eine sportliche Entscheidung über die weitere Saison schon gefallen ist.

 

Die Einspruchsführerin (mit einer wC Jugend in der Oberliga) hatte wegen einer Ablehnung eines Zweifachspielrechts für eine C-Jugendliche das Verbandssportgerichts angerufen. Der Landesverband verweigerte die Spielberechtigung mit der Begründung, nicht nur würden Erst- und Zweitverein am Stichtag in ein und derselben Liga spielen (Vorrunde zur Oberliga). Die Fortsetzung in der Hauptrunde mit Ober- und Landesliga würde sich ebenfalls auf einer Ebene abspielen, da hier die Vorrunde als Meister- und Platzierungsrunde weitergeführt würde.

 

Das Sportgericht gab dem Einspruch statt und betonte, dass die Auslegung des Landesverbands mit dem Ziel von § 19a SpO DHB, nämlich der Talentförderung, nicht vereinbar sei. Der Spielplan der Vorrunde könne trotz Meldefrist eine Woche vor deren Abschluss das Recht auf ein Zweifachspielrecht nicht aushebeln. Darüber hinaus sei auch eindeutig, dass mit der Oberligateilnahme der Einspruchsführerin deren weibliche C in einer höheren Liga spiele als die Landesligamannschaft des Erstvereins.

 

Rechtsanwalt Karsten Witt: "Das Verbandssportgericht hat freundlicherweise im Eilverfahren entschieden und auch im Sinne des Sports. Der DHB hat eine neue Form der Talentförderung eingeführt, die nicht durch die Spielplangestaltung außer Kraft gesetzt werden darf. In Niedersachsen kommt noch dazu, dass in der männlichen C-Jugend die Teilnehmer der Oberliga bereits vor den Sommerferien feststehen, in der weiblichen C-Jugend erst im November, also nach dem Stichtag. Das darf nicht zur Folge haben, dass Spielern aus 40 Landesligamannschaften männliche C das Zweifachspielrecht offen steht, während die Spielerinnen der 49 teilnehmenden Mannschaften an der Oberligavorrunde ausgeschlossen sein sollen. Ich bin dem Sportgericht dankbar, dass es nun im Sinne der Talente (auch der Auswahlspielerinnen des HVN) Rechtsklarheit geschaffen hat."

Urteil 15/16 des VSpG HVN
Zu § 19a Spielordnung DHB (Zweifachspielrecht für A-C Jugendliche)
VSpG HVN 2016-15_Urteil_24.11.16.pdf
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