Der Zettel-Fall: Führt undeutliche Schrift des Zeitnehmers zur Neuansetzung?

Der "Zettel": Vorderseite (zur Bank) oben, Rückseite (zum ZN) unten.

 

 

08.04.2017

 

Der Sachverhalt:
B 5 wird in der 42. Minute (also in der 2. HZ) hinausgestellt. Als Zeitpunkt des Wiedereintritts notiert der Zeitnehmer „13:54 Min.“ auf Vorder- und Rückseite des „Wiedereintrittszettels“.

 

Auf der Seite, die zur Bank von Mannschaft B zeigt, ist die Schrift allerdings unsauber, sodass auch die Lesart „13:34 Min.“ möglich ist, siehe Foto.

Nach 13:34 betritt B 5 die Spielfläche. Der Zeitnehmer unterbricht das Spiel.

 

Schiedsrichter X wird vom MV von B auf die undeutliche und von der Rückseite des Zettels abweichende Beschriftung aufmerksam gemacht.

 

Schiedsrichter X befragt daraufhin den Zeitnehmer nach der Wiedereintrittszeit. Die Zeit 13:54 wird bestätigt.

 

X schaut sich daraufhin den Zettel genau an und kommt zu dem Ergebnis, dass auf beiden Seiten der Wiedereintrittszeitpunkt mit „13:54 Min.“ korrekt vermerkt ist.

 

Darauf stellt er B 5 beim Spielstand von 16:17 aus Sicht von B erneut hinaus.

Mannschaft B verliert das Spiel 20:22. Das Hinspiel hatte B mit einem Tor Differenz gewonnen, sodass bei einem knapperen Ergebnis der bei Punktgleichheit maßgebliche direkte Vergleich an B gegangen wäre.

 

Beide Mannschaften befanden sich zum Zeitpunkt des Spiels in Abstiegsgefahr.

B legt form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragt die Neuansetzung des Spiels wegen eines spielentscheidenden Regelverstoßes.

 

B stellt zudem ausführlich dar, weshalb das Spielergebnis aus der Sicht von B ohne den behaupteten Regelverstoß mit hoher Wahrscheinlichkeit für B günstiger ausgefallen und damit der direkte Vergleich gewonnen worden wäre.

 

Wird der Einspruch Erfolg haben?

 

Die Lösung:

Der Landesspruchausschuss des Handballverbandes Westfalen hat (meiner Meinung nach aufgrund der bestehenden Rechtslage zutreffend) den Einspruch zurückgewiesen. 

 

Um die von B begehrte Neuansetzung des Spiels zu bewirken, bedarf es eines spielentscheidenden Regelverstoßes der Schiedsrichter oder des Zeitnehmers/Sekretärs.

 

Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichter sind indes unanfechtber, § 55 (1) Rechtsordnung DHB

 

Da sich Schiedsrichter X den streitgegenständlichen "Zettel" genau angeschaut hatte und zu dem Ergebnis kam, dass auf beiden Seiten "13:54" stand, hat er eine auf eigener Wahrnehmung beruhende unanfechtbare Tatsachenentscheidung (vertiefend hierzu DHB-Vizpräsident-Recht Heinz Winden) getroffen, die vom Gericht nicht abgeändert werden kann.

 

Die aufgrund dieser eigenen Feststellung von X verfügte weitere Hinausstellung war regelkonform und eben kein Regelverstoß.

 

Somit kam es nicht mehr darauf an, ob die zweite Hinausstellung gegen B 5 spielentscheidend gewesen wäre.

 

Die lesenswerte, anonymisierte Entscheidung ist angegängt.

 

Das Urteil ist aktuell  (08.04.2017) noch nicht rechtskräftig, würde aber aus meiner Sicht ggf. auch von den Folgeinstanzen bestätigt.

 

Kommentar, nicht nur zu diesem Fall:

Wie gesagt, das Urteil ist juristisch gesehen korrekt, zwangsläufig und sehr gut begründet. Es hätte gar nicht anders ergehen dürfen!

 

Mal abgesehen davon:

 

Mit einer Prise Fingerspitzengefühl des Zeitnehmers (z.B wenn er zu X gesagt hätte: "Ich habe undeulich geschrieben. Das kann man wirklich auch anders lesen!") und X in Situationen, die - wie diese - ein solches zulassen, wäre es gar nicht zum Prozess gekommen.

 

Im  Sinne des SPORTS wäre eine andere Lösung vertretbar und wünschenswert gewesen, auch wenn die Entscheidung von X letzlich absolut buchstabengetreu rechtskonform war.

 

Aber: Der Zettel war nun einmal für jedermann offensichtlich missverständlich geschrieben, geichgültig, was man selber daraus liest oder lesen will.

 

Ich habe selber den stichprobenartigen Test gemacht und elf von zwölf absolut neutralen Befragten haben 13:34 gelesen... 

 

Meine Meinung: Auf den Zettel des Zeitnehmers sollte man sich als Spieler verlassen können. Von dem Zeitnehmer verursachte Doppeldeutigkeiten dürfen nicht zu Lasten des Spielers und damit der Mannschaft gehen.

 

Ich weiß, dass die aktuelle Rechtslage dies (leider) im vorliegenden Fall nicht hergibt.

 

Ich weiß auch, dass es sich die Verbände bewusst, gewollt und zielgerichtet leicht machen, indem sie in nahezu allen Bereichen die Verantwortlichkeiten komplett auf die Vereine abwälzen.

 

Über diesen Fall hinausgehend finde ich, dass diese vor allem auch im Zusammenhang mit Spielberechtigungen ausgeübte und von den (verbandseigenen) Handballgerichten immer wieder bestätigte Praxis dringend, wirklich sehr dringend reformbedürftig ist.

 

Doch dazu demnächst mehr!

 

Das Urteil:

 

Urteil LSA HV Westfalen vom 04.04.2017 zum "Zettel-Fall" (anonymisiert)
Urteil Zeitstrafenzettel anonymisiert.pd[...]
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