Hausverbot - Hausmeister zeigt Schiedsrichtern die rote Karte

 

 

Ein Hausmeister wirft die Schiedsrichter vor dem Duschen aus der Halle: Solche Szenen spielen sich für gewöhnlich sonntags gegen 10.00 Uhr in der Kreislliga ab. So auch hier. Was war passiert?

 

Der Fall:

 

Der bei der Stadt beschäftigte Hausmeister der städtischen Sporthalle war mit der Leistung des Schiedsrichtergespanns nicht so ganz einverstanden und tat dies während des Spiels auch laut kund.

 

Die Heimmannschaft verlor ein wichtiges Spiel und der Hausmeister hatte in erster Linie die beiden Unparteiischen als Schuldige ausgemacht.

 

Unmittelbar nach dem Abpfiff erteilte er den beiden Schiedsrichtern („Ich habe hier Hausrecht!“) für den Rest des Tages ohne Begründung Hallen- und Geländeverbot, verwehrte ihnen das Duschen und begleitete sie nachdrücklich zu ihrem Auto.

 

Abgesehen davon, dass die Aktion fürchterlich unhöflich, unsportlich und auch ausdrücklich nicht im Sinne des Vereins war:

 

Durfte der Hausmeister das? Mussten die bedauernswerten Sportfreunde der Aufforderung Folge leisten?

 

Die Lösung:

 

Ja, der Hausmeister durfte in diesem Fall das Hausverbot aussprechen und die Schiedsrichter mussten dem Folge leisten, wenn sie sich nicht wegen Hausfriedensbruch strafbar machen wollten.

 

Laut der städtischen Nutzungsordnung für die Halle hat der Hausmeister unbedingtes Hausrecht. Der Verein war lediglich Nutzer der Halle, nicht Mieter.

Wäre der Verein Mieter gewesen, wäre das Hausrecht auf den Vereinsvorstand übergegangen. So war es hier aber nicht.

 

Wenn es sich – wie vorliegend – um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass ein Hausverbot nicht willkürlich ausgesprochen werden darf, es also einen Grund dafür geben muss.

 

Der Grund muss nicht genannt werden, er muss lediglich vorliegen.

 

Dem Vernehmen nach hat sich der Hausmeister später auf die in der Halle vor den Kabinen aushängende Nutzungsordnung berufen. Dort steht, dass es untersagt ist, im Innenraum „Cola- oder colaartige“ Getränke zu konsumieren.

 

Angeblich habe der Hausmeister die Schiedsrichter schon in der Halbzeit darauf hingewiesen, als sich diese an den Bänken stehend jeweils eine Plastikflasche Limo aufgemacht hatten, und daraus auf dem Weg zur Kabine tranken.

 

"Colaartiges Getränk"

 

Der Hausmeister hat später gegenüber dem Bürgermeister behauptet, dass die Schiedsrichter nach dem Abpfiff im Innenraum erneut aus der Limo-Flasche getrunken hätten und dass er deshalb – und nicht etwa wegen deren Leistung, die er zwar lautstark kommentiert, aber akzeptiert habe – das Hausverbot ausgesprochen habe. Das hätte er zuvor auch schon oftmals gegenüber Spielern getan, die in der Halle trainierten.

 

Das wurde dem Vernehmen nach so akzeptiert, auch wenn die Schiedsrichter diesen Sachverhalt mit dem Argument, es sei nur Wasser in den Flaschen gewesen, bestritten haben.

 

Also war es im übertragenen Sinn eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung des Hausmeisters.

 

Die Schiedsrichter hätten ohnehin im Nachgang nur gerichtlich feststellen lassen können, dass das Hausverbot rechtswidrig war. Mit ungewissem Ausgang. Wäre dem Hausmeister die Geschichte mit den Getränken nicht eingefallen und hätte er sein Verbot lediglich auf die Schiedsrichterleistung gestützt, wäre das Verbot willkürlich und damit rechtswidrig gewesen.

 

 

 

Hausverbot vor dem Spiel gegen Spieler

 

Ich bin bei der Recherche auf Fälle gestoßen, in denen ein Hausmeister (jugendlichen) Spielern vor dem Spiel den Zugang zur Halle verweigert hat, weil diese schon aufgrund von untersagtem Alkoholkonsum ein längeres Haus- und Geländeverbot hatten. Die Spieler waren von ihm einige Tage zuvor beim Vodkatrinken und „Chillen“ auf dem Gelände erwischt worden, wovon erstgenanntes nach der Nutzungsordnung untersagt war.

 

Hierbei kamen auch noch verbandsrechtliche Aspekte zum Tragen, denn der betroffene Verband hatte (anders als in unserem Fall) in seinen Ordnungen festgeschrieben, dass der Heimverein dafür Sorge zu tragen hat (also verbandsrechtlich dafür haftet), dass sämtliche Teilnehmer am Spiel ungehinderten Zugang zur Spielstätte bekommen.

 

Allerdings hatten diese Spieler einen begründeten Anlass für das Hausverbot gegeben, sodass gegenüber dem Heimverein auch keine verbandsrechtlichen Strafen ausgesprochen werden konnten.

 

So liegt es auch in unserem Fall, zumal es auch gar keine verbandsrechtliche Rechtsgrundlage für die Haftung des Heimvereins (Stichwort ungehinderter Zugang, s.o.) gab.  

 

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