Urteil zu unsportlicher Kritik der Schiedsrichterleistung - Keine Strafnorm vorhanden

04.08.2018 - Die 1. Kammer des Bundessportgerichts des DHB musste sich nach einem Strafantrag des DHB mit einem Artikel aus der Spielvorschau beschäftigen, in dem auf die angesetzten Schiedsrichterinnen Bezug genommen wurde. "Das Urteil richtet sich vor allem an Leute, die für Facebook-Seiten, den Internetauftritt oder Hallenhefte inhaltlich verantwortlich sind", so Rechtsanwalt Helge-Olaf Käding im Videokanal von Handballrecht.
Quelle: https://www.handball-world.news/o.red.r/news-1-1-1-106595.html

 

 

 

"Wir wünschen den Damen eine geschicktere Spielleitung als am *** beim ***. Viele Entscheidungen war dort nicht nur für uns nicht nachvollziehbar, sondern auch für das Gro der Zuschauer. Funktionäre vom HVSH sowie anwesende Schiedsrichter vom HVSH waren ebenfalls über die Spielleitung der beiden Damen oftmals irritiert", so die strittige Passage aus dem Hallenheft.

Zwar verstoße der Artikel "gegen die Grundsätze des fairen sportlichen Miteinanders" und sei " somit als unsportlich einzustufen", so das Bundessportgericht, doch fügt dieses mit Blick auf die Regularien des Deutschen Handballbundes an: "Ungeachtet dessen fehlt es in den Satzungen und Ordnungen des DHB derzeit an einer einschlägigen Rechtsgrundlage, die eine Bestrafung des Antragsgegners oder des Fördervereins ermöglichen", meint das Bundessportgericht in der Urteilsbegründung.

"Aufgrund der Tatsache, dass die Veröffentlichung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) geschützt wird und darüber hinaus auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit nicht unberücksichtigt bleiben darf, kann in der im vorliegenden Streitfall maßgeblichen Veröffentlichung nicht das Nachsagen eines ehrenrührigen Verhaltens erblickt werden. Die Veröffentlichung stellt mithin vielmehr lediglich eine unterhalb dieser Schwelle liegende (unsachliche) Kritik an dem Schiedsrichtergespann dar", erläutert das Gericht und fügt an: "Demgemäß ist das Verhalten des Antragsgegners bzw. des Fördervereins zwar als unsportlich zu missbilligen, indes nicht zu bestrafen."

"Dem Antragsgegner wird daher für die Zukunft dringend angeraten, bei der Abfassung von entsprechenden Veröffentlichungen mehr Sorgfalt walten zu lassen und dabei vor allem stets das Wohl des Handballs im Auge zu behalten. Damit soll, was hier ausdrücklich klargestellt wird, ggf. berechtigte Kritik an der Leistung des Schiedsrichtergespanns in vorangegangenen Spielen nicht zensiert und im Ergebnis verboten werden", so das Bundessportgericht.

"Die Ausübung der Kritik auf die in Rede stehende Art und Weise ist in der Sache jedoch nicht der richtige Weg. Dafür stehen vielmehr andere Wege (beispielsweise: Meldung an den zuständigen Schiedsrichterausschuss nebst Darstellung der konkreten Mängel anhand konkreter Situationen mit der Bitte um interne Aufklärung und Rückmeldung im Anschluss daran) zur Verfügung, um eine sachliche Aufarbeitung und damit auch eine Förderung des betroffenen Schiedsrichtergespanns und schließlich des Handballsportes insgesamt zu gewährleisten", heißt es von Seiten des Gerichts weiter.

 

Quelle: www.handball-world.com

 

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