Bundessportgericht: Automatische Sperre ist anfechtbar - Keine unanfechtbare Tatsachenentscheidung

 

EDIT vom 24.08.18:

Bundesgericht kippt Urteil der 2. Kammer des Bundessportgerichts.

 

Ausführliche Besprechung folgt!

 

Urteil siehe ganz unten.

 

 

Leitsätze von Handballrecht:

 

  • Eine automatische Sperre ist vor den Handballgerichten angreifbar.
  • Die Unanfechtbarkeit der Tatsachenentscheidung betrifft nicht Bestrafungen, die sich nach dem Spiel auswirken.
  • Das Gericht ist bei der Beurteilung des zu überprüfenden Sachverhalts nicht an die Aussage oder Wahrnehmung der Schiedsrichter gebunden und muss in freier Beweiswürdigung auch mittels Inaugenscheinnahme eines Videos eine eigene Entscheidung treffen.

 

Sachverhalt:


Ragnar Johannsson (TV Hüttenberg) wurde im Bundesligaspiel gegen den HC Erlangen aufgrund der ab Minute 2:10 im anhängenden Video sichtbaren Aktion (Schlagwurf, ausschwingender Arm traf Abwehrspieler im Gesicht, dieser eritt Nasenbeinbruch) nach Regel 8:6a disqualifiziert und damit automatisch für ein Spiel gesprerrt.

 

Der TV Hüttenberg legte gegen diese Entscheidung mit Hilfe von Handballrecht Einspruch ein und beantragte, die Disqualifikation aufzuheben.

 

Das Urteil:


Die zweite Kammer des Bundesportgerichts des DHB ist unter Vorsitz von Prof. Dr. Martin Gutzeit in der mündlichen Verhandlung in Frankfurt am Main am 26.04.2018 der Argumentation von Handballrecht gefolgt und hat dem Einspruch stattgegeben.

 

Die schriftliche Urteilsbegründung ist jetzt verfügbar und hängt an.

 

Zusammengefasst:

 

Die Unanfechtbarkeit einer Tatsachenentscheidung ist auf das Spiel beschränkt.

 

Disziplinarische Folgen nach dem Spiel wie Geldstrafen oder Sperren müssen gerichtlich überprüfbar sein. Das gilt auch für automatische Sperren, was die Rechtsordnung in § 56 (10) indirekt auch sagt.

 

Das Gericht hat in freier Beweiswürdigung nach Ansicht des Videos entschieden, dass die Aktion risikobehaftet, aber nicht „besonders rücksichtslos“ im Sinne der Regel 8:6a IHR war.

 

Es hat ferner betont, dass es nicht an die Wahrnehmung der Schiedsrichter gebunden ist, sondern in diesen Fällen (für Folgen über das Spiel hinaus) sich ein eigenes Bild machen darf und auch muss.

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Kommentar von Handballrecht:

 

Dem Urteil der zweiten Kammer des BSpG ist in jeder Hinsicht zuzustimmen.

 

Es findet seine Stütze nicht nur in der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 10) des DHB, sondern letztlich auch im Grundgesetz - auf nicht juristischer Ebene vor allem im Gerechtigkeitsgefühl.

 

Damit gilt jetzt endlich auch im Handball, was in vielen anderen Sportarten längst üblich ist:

 

Schiedsrichterentscheidungen, die sich über das Spiel hinaus auswirken (z.B. automatische Sperrre), können vom Handballgericht auch mittels Video überprüft und entgegen der Auffassung der Unparteiischen korrigiert werden.

 

Eine zumidest im Leistungsbereich längst überfällige und begrüßenswerte Entscheidung, die das Urteil des BSpG 1K 02/2016 stützt und erweitert.

 

Es würde mich nicht wundern, wenn der DHB als Reaktion auf das Urteil kurzfristig die Rechtsordnung ändert.

 

Die Szene: ab 2:10 Minuten

 

Bundessportgericht Urteil 2K 01/2018
Die automatischen Sperre ist anfechtbar. Keine unanfechtbare Tatsachenentscheidung, Videobeweis völlig unproblematisch.
Urteil BSG 2K 01-2018 TV Hüttenberg.pdf
PDF-Dokument [4.9 MB]
Urteil Bundesgericht 2/18 vom 24.08.18
Das Bundesgericht des DHB hat auf Revision der HBL oben stehendes Urteil aufgehoben.
BG2-2018-anonym.pdf
PDF-Dokument [159.7 KB]

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