LAG: Von Dritten abhängige Verlängerungsklausel wirksam
Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Berufshandballer und seinem Verein, nach der sich der auf zwei Jahre befristete Vertrag um ein Jahr verlängert, wenn der Hauptsponsor des Vereins zu gleichen oder besseren Bedingungen sein Engagement bei diesem Verein forstsetzt, ist wirksam. [Leitsatz von Handballrecht]
Der Kollege Jörn Riedenklau aus der Kanzlei Voigstberger, Riedenklau und Kollegen in Eisenach hat Handballrecht dankenswerterweise ein von ihm am 20. Dezember 2016 vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen erstrittenes Urteil zur Verfügung gestellt.
Ausgangspunkt für den Rechtsstreit zwischen einem aktuellen Handball-Zweitligisten und einem ehemaligen Spieler war folgender Sachverhalt:
Der Spieler unterschrieb bei dem Verein A einen Vertrag für die Spielzeiten 2013/2014 und 2014/2015. Weiter war vereinbart, dass sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert, wenn der Hauptsponsor des Vereins A sein Engagement über die Saison 2014/2015 hinaus zu gleichen oder besseren Konditionen fortsetzt, was auch geschah und dem Spieler mitgeteilt worden ist.
Über die Wirksamkeit dieser Klausel entbrannte der Streit. Der Spieler – mittlerweile von einem Spielerberater vertreten – hielt die Klausel für unwirksam, weigerte sich eine verbandsrechtliche Vertragsverlängerungsanzeige für die Saison 2015/2016 bei A zu unterschreiben und unterzeichnete stattdessen bei einem Ligakonkurrenten B.
Für seinen neuen Verein B erhielt der Spieler die Spielberechtigung, da der Verband (hier die Handball-Bundesliga, HBL) nicht die Wirksamkeit von Arbeitsverträgen prüft, sondern die Spielberechtigung für denjeningen Verein erteilt, der sie zuerst beantragt.
LAG hebt Entscheidung des AG auf
Hiergegen setzte sich A zu Wehr und erwirkte eine Einstweilige Verfügung, die es dem Spieler untersagte, für B zu spielen und zu trainieren.
Daraufhin schlossen A und B einen Vergleich mit dem Inhalt, dass der Spieler für B spielen darf und A dafür eine Summe X von B erhält. Eine weitere Zahlung werde fällig, sobald rechtskräftig gerichtlich entschieden werde, dass das Arbeitsverhältnis des Spielers bei A über den 30. Juni 2015 hinaus bestanden habe.
Im Hauptsacheverfahren hat das Arbeitsgericht Suhl die Klage von A abgewiesen. Die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen in Erfurt hatte jedoch Erfolg.
Das Gericht hielt die Klausel nach erschöpfender Auslegung für wirksam.
Die wesentlichen Gründe kurz zusammengefasst:
Die vereinbarte aufschiebende Bedingung sei eingetreten. Es läge auch keine einseitige Benachteiligung des Spielers vor; der Eintritt der Bedingung sei von Dritten abhängig gewesen. Ferner sei die Klausel auch hinreichend transparent, denn der Eintritt der Bedingung lasse sich objektiv überprüfen.
LAG Thüringen bestätigt nebenbei Wirksamkeit von Befristungen von Verträgen mit Berufssportlern
Erwähnenswert ist noch, dass sich das LAG Thüringen im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit einer Befristung von Verträgen von Berufssportlern, die über zwei Jahre hinaus geht, der Rechtsauffassung des LAG Rheinland-Pfalz angeschlossen hat, das die weitergehende Befristung für wirksam hält.
Die endgültige Entscheidung, ob Verträge mit Berufssportlern über zwei Jahre hinaus wirksam befristet werden können (Fall des Fußballers Müller), obliegt dem Bundesarbeitsgericht, bei dem eine entsprechende Revision derzeit anhängig ist.
Das LAG Thüringen hat die Revision indes nicht zugelassen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Spieler kann eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht erheben.
Die Entscheidung des LAG Thüringen (Daten des Spieler und Betriebsgeheimnisse des Vereins A sind entfernt) findet ihr in der anhängenden PDF-Datei.
Urteil LAG Thüringen Eisenach geschwärzt[...]
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