Tatsachenentscheidung oder Regelverstoß?

Update #1 vom 15.05.2019- Tatsachenentscheidungen sind unanfechtbar! Dieser Grundsatz ist allgemein bekannt.

 

Doch was ist eigentlich eine Tatsachenentscheidung (Tatsachenfeststellung) und wann liegt ein Regelverstoß vor, der handballgerichtlich überprüft werden kann?

 

Zu dieser Frage finden sich im Netz mehr oder weniger ausführliche Antworten. Viele gehen im Kern fehl, manche beziehen sich nur auf den Fußball (wo es unterschiedliche Auslegungen zwischen DFB und FIFA gibt), einige sind wissenschaftliche Abhandlungen, bei denen der Spaß am Lesen vergeht.

 

Daher versuche ich es mal kurz und anschaulich. Damit sollten die meisten Fälle abgedeckt sein:

 

Schiedsrichter nimmt (objektiven) Sachverhalt (subjektiv) falsch wahr, trifft dann aber darauf besierend gemäß Regelwerk die richtige Entscheidung

--> Tatsachenenfeststellung -->  Entscheidung unanfechtbar!

 

Beispiel: Spieler A macht regelkonform drei Schritte, Schiedsrichter nimmt einen vierten Schritt wahr und pfeift Freiwurf gegen A.

 

Schiedsrichter nimmt (objektiven) Sachverhalt (subjektiv) richtig wahr, trifft dann aber darauf besierend gemäß Regelwerk die falsche Entscheidung

-->  Regelverstoß --> Entscheidung anfechtbar, wenn spielentscheidend!

 

Beispiel: Siebenmeter „Strafwurf“ 45 Sekunden vor Spielende.

 

Auch Entscheidungen, die die Schiedsrichter getroffen haben OHNE eine eigene Wahrnehmung gehabt zu haben (z.B. auf Zuruf gepfiffen oder aus Bewegungsablauf gefolgert), sind grundsätzlich als Regelverstoß anfechtbar, vgl. BG 1/19

 

Ausnahme: Entscheidungen Delegierter.

Wahrnehmung Regelanwendung Rechtsfolge Einspruch  
falsch richtig

Tatsachenfeststellung

§ 55 (1) RO

unbegründet  
richtig falsch

Regelverstoß

§ 55 (2) RO

begründet, wenn spielentscheidend  

 

Rechtsgrundlagen:

 

Entscheidungen der Schiedsrichter, die auf Grund ihrer Tatsachenfeststellung oder Beurteilung getroffen werden, sind unanfechtbar, § 55 (1) Rechtsordnung (RO).

 

Regelverstöße oder unberechtigte Maßnahmen der Schiedsrichter, Zeitnehmer und Sekretäre können nur dann zur Anordnung einer Spielwiederholung führen, wenn die Spruchinstanz die Folgen für spielentscheidend hält, § 55 (2) RO.

 

Urteil Bundesgericht 1/19
SR hatten Regelwidrigkeit nicht selbst wahrgenommen, gleichwohl aber bestraft.
UrteilBG1-2019 anonym.pdf
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