"Hampelmann" - Rot für Torwart - Anspruch auf Schmerzensgeld?
UPDATE1: 16.01.2020
Ein Spieler läuft einen Tempogegenstoß, springt in den Torraum, der im Torraum stehende Torwart macht einen „Hampelmann“ und trifft den Angreifer mit dem Fuß im Gesicht. Die Schiedsrichter zeigen dem Torhüter daraufhin die rote Karte, siehe Video oben.
Zu Recht?
Diese Frage wurde auf meiner Facebook-Seite Handballrecht sehr kontrovers diskutiert (siehe Eintrag vom 19.04.2017).
Wie ist nun die Lösung?
Nun, vorweg geschickt sei, dass ich kein Schiedsrichter, sondern Jurist bin.
Als solcher sage ich: Das kann man so oder so sehen!
Zum einen gibt es Lehrmeinungen einzelner Verbände, die die Disqualifikation untermauern, zum anderen gibt es aber die zu dem entgegengesetzen Ergebnis kommende juristische Betrachtung des Regelwerks (IHR).
Einschlägig ist hier zunächst die Regel 5:5 IHR, die auf die Regeln 8:3, 8:5, 8:5 Kommentar und 13:1 b verweist. Demnach ist es dem Torhüter nicht erlaubt, bei der Abwehr den Gegenspieler zu gefährden. Folglich liegt das Risiko der Abwehr also grundsätzlich beim Torwart.
Ist ein "Hampelmann" eine Gefährdung?
Die erste Frage ist also, ob der Torwart hier den Gegenspieler gefährdet hat.
Ich lege die Sache so aus: Ein „Hampelmann“- also eine typische automatisierte Abwehrbewegung gegen den Ball (!) - eines im Torraum stehenden (!) und damit nicht etwa auf den Angreifer zustürmenden Torwarts kann nach meiner Auffassung niemals gefährdend im Sinne der Regel 5:5 sein.
Vielmehr dürfte Regel 5:5 nach Sinn und Zweck untypische Bewegungen des Torwartes, mit der der Angreifer nicht rechnen muss (z.B. Kung-Fu-Sprung mit einem Fuß voraus in "Olli Kahn-Manier"), umfassen.
Damit wären wir schon an dieser Stelle raus aus der Prüfung, weil der Torwart nicht gegen Regel 5:5 (mit o.g. Verweisen) verstoßen hat.
Umkehr des Risikos nach 8:2 d
Man muss sogar den Spieß umdrehen: Nach Regel 8:2 d ist es nämlich nicht erlaubt, in den Gegenspieler hineinzuspringen.
Der Torwart steht klar erkennbar schon längere Zeit, der Angreifer springt auf ihn drauf, der Torwart macht lediglich den "Hampelmann".
Damit wird also meiner Meinung nach das grundsätzliche Risiko des Keepers auf den in den Torwart hineinspringenden Spieler, also den Angreifer, verlagert.
Aber nehmen wir theoretisch mal an, wir kämen über 5:5 doch zu dem Verweis auf Regel 8:3 (persönliche Strafe).
Dann brauchen wir:
- eine Regelwidrigkeit,
- bei der die Aktion überwiegend oder ausschließlich auf den Körper des Gegners abzielt.
Wie schon gesagt, meiner Meinung nach liegt schon gar keine Regelwidrigkeit vor. Spätestens muss die Anwendung von 8:3 aber doch bei dem zweiten Punkt scheitern. Ein „Hampelmann“ eines im Torraum stehenden Torwarts dient schon aus der Logik und dem Zweck heraus ausschließlich der Abwehr eines geworfenen Balles und richtet sich demnach nicht überwiegend gegen den Körper des Angreifers.
Zudem ist laut 8:3 (am Ende) aufgrund der Kriterien bei der Beurteilung von Vergehen auch die jeweilige Spielsituation relevant. Diese unterscheidet sich bei einer Aktion "Torwarthandlung vs. in den Torraum springenden Angreifer" maßgeblich von Abwehraktionen im "normalen" gebundenen Spielaufbau, was bei der Bewertung der Aktion durch den/die Schiedsrichter zu berücksichtigen wäre.
Keinesfalls persönliche Strafe
Demnach hätte es hier nach meiner Auffassung keine persönliche Strafe für den Torwart geben dürfen, selbst wenn man eine Gefährdung des Gegenspielers im Sinne der Regel 5:5 unzutreffenderweise annähme.
Wenn schon – wie dargestellt - 8:3 nicht erfüllt ist, dann kann erst recht Regel 8:5 (Disqualifikation) nicht greifen.
Voraussetzungen, 8:5 überhaupt anwenden zu können sind:
- eine Regelwidrigkeit (s. Überschrift) und
- ein gesundheitsgefährdender Angriff.
Wiederum die Regelwidrigkeit unzutreffenderweise unterstellt, müsste es sich also bei dem „Hampelmann“ um einen ANGRIFF handeln.
Der „Hampelmann“ ist allerdings zwingend logisch eine übliche ABWEHRbewegung eines Torwarts, zielgerichtet auf die Parade eines geworfenen Balles. Hinzu kommt, dass der Torwart hier auch steht und sich nicht auf den in den Torraum springenden Spieler zubewegt.
Von daher darf diese Aktion nach meiner Meinung niemals mit einer Disqualifikation des Torwarts bestraft werden. Wenn man sich schon nicht zu einem Stürmerfoul durchringen kann, dann hätte auf Torgewinn und die Spielfortsetzung Anwurf entschieden werden müssen.
Lehrmeinung vs. Wortlaut - Warum die Diskussion?
Ok. Ich weiß, darüber kann man trefflich streiten! Es gibt entgegenstehende Lehrmeinungen in einzelnen Verbänden. Beide Auffassungen haben gute Argumente. Von daher gibt es keine eindeutige Lösung.
Wie gesagt, ich bin kein Schiedsrichter, sondern Jurist und habe damit die Weisheit auch nicht mit Löffeln gegessen.
An dieser Stelle könnten wir damit eigentlich aus der Diskussion aussteigen.
Warum das alles? Es ist doch nur eine rote Karte ohne weitergehende Sperre.
Ja, aber eine, die weitreichende Folgen haben kann, wenn man der meiner Meinung nach völlig abwegigen Auffassung eines Landgerichts folgen würde.
Landgericht spricht Schmerzensgeld zu - OLG kippt das Urteil
Jetzt wird es richtig spannend:
In einem vergleichbaren Fall (eine Spielerin hatte sich nach einem ähnlichen Zusammenprall mit der per "Hampelmann" abwehrenden Torhüterin bei der Landung (!) schwer am Knie verletzt) wurde dieser Spielerin erstinstanzlich ein recht hohes Schmerzensgeld zugesprochen, das selbstverständlich die Torhüterin zahlen muss. Allein das Zeigen der roten Karte begründe diese Haftung, so das LG.
Das Urteil ist in zweiter Instanz vom OLG Frankfurt (s.u.) aufgehoben worden.
Allerdings ist das Urteil nicht rechtskräftig, denn der BGH wird in der Revision abschließend entscheiden. Bis dahin haben wir noch Unsicherheit.
Letztlich begründete das Landgericht seine Entscheidung damit, dass der Schiedsrichter die Torhüterin disqualifiziert und es sich deshalb um ein schweres, nicht mehr hinnehmbares, Foul gehandelt habe.
Die Urteilsbegründung lässt nicht erkennen, ob die Torhüterin den Torraum verlassen hat (dann wäre die Sache klar), aber Augenzeugen bestätigten mir, dass die Aktion mit der in dem hier gezeigten Video vergleichbar war; die Torhüterin sich also im Torraum befand, als sie den "Hampelmann" gemacht hat.
Blaue Karte Voraussetzung für Haftung
Die zweite Instanz sieht das so:
Für eine deliktische Haftung komme es vielmehr darauf an, ob die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers beruht, „der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß... deut-lich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Här-te und unzulässiger Unfairness klar überschreitet,“ stellt das OLG heraus, „Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten ist mithin das Vorliegen einer groben Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregeln“ (etwa nach Ziff. 8.5 der Wettkampfregeln).
[...]
Erst ein Bericht i.S.v. Ziff. 8.6 der Wett-kampfregeln liefere die Basis für die spielleitende Stelle, um später über Sanktionen zu entscheiden. Nach dem Regelwerk sei bei schwerwiegenden Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermögliche eine eindeutige Tatsachenfest-stellung. Fehle der Bericht wie hier, sei davon auszugehen, dass die „Regelwidrigkeiten sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs halten und deshalb dadurch bedingte Verletzungen von der Einwilligung des Verletzten umfasst sind".
Unfälle sind keine Regelwidrigkeit
Es gibt im Handball nämlich auch Unfälle! Unfälle sind bewusst, gewollt und zu Recht nicht vom Regelwerk erfasst. Man denke an dieser Stelle z.B. nur an den Schützen, der aus dem Spiel heraus dem Torwart die voll aufgepumpte "Kanonankugel" (vgl. Kreisklasse) ungewollt aus kurzer Distanz mit voller Wucht auf die "Zwölf" nagelt.
Vom Regelgeber gewollte Sanktion: keine! Selbst wenn dem Torwart - verzeiht mir bitte die drastische Ausdrucksweise - die "Runkel vom Hals gehauen" würde.
So liegt es meiner Meinung nach entsprechend auch in unserem Fall und bei dem Sachverhalt, über den das Oberlandesgericht entschieden hat.
Anmerkung: Da es sich um Jugendspielerinnen handelt, habe ich das Urteil sogar bezüglich des Ortes und des Aktenzeichens anonymisiert. Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen die Torhüterin wurde nach § 170 (2) StPO eingestellt, d.h. die Staatsanwaltschaft hat den Tatbestand der (fahrlässigen) Körperverletzung nicht als erfüllt angesehen.
Zum Haftungsmaßstab bei Fouls im Handball. - Zur Begründung einer Haftung für eine Verletzung wird in der Regel eine "blaue Karte" vorausgesetzt.
Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Der BGH entscheidet in der anhängigen Revision abschließend.
Urteil OLG Frankfurt 14.11.19 - Rote Kar[...]
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