Fälle und Anekdoten aus der Kreisliga - Update 08.03.2018

Typische "Helden" der Kreisklasse

 

 

Update: 08.03.2018

 

Ein betrunkener Schiedsrichter, das Jägerschnitzel, der Neunmeter-Strafwurf und die Wette

 

Im Laufe der vergangenen Monate habe ich auf meiner Facebookseite kuriose Fälle und Anekdoten aus der Kreisliga und Kreisklasse gesammelt, die ich an dieser Stelle zusammentrage.

 

Der betrunkene Schiedsrichter

 

Spiel sonntags um 9.30 Uhr. Kurz vor dem Anpfiff fällt auf, dass der Einzelschiedsrichter eine massive Alkoholalkoholfahne hat und später, dass er während des Spiels zuweilen taumelt.

 

Spieler A1 (bekannterweise Polizist) sagt vor dem Anpfiff: "Pfeif bloß anständig, sonst rufe ich die Kollegen. Du bist allein mit dem Auto hergekommen! Ich habe dich aussteigen sehen" - Mannschaft B sagt nichts (lässt auch vor und nach dem Spiel keine Ankündigung eines Einspruchs in den Spielbericht eintragen). Der Schiedsrichter pfeift 11:2 Siebenmeter für A, und 2:18 Strafminuten. A gewinnt knapp.

 

B legt fristgerecht Einspruch gegen die Spielwertung ein.

 

Die Lösung:

 

Rechtlich endete der Fall unspektakulär. Der Einspruch von B war unzulässig.

 

Gemäß § 34 (4) Rechtsordnung DHB (RO) müssen Einspruchsgründe im Spielbericht vermerkt werden, vgl. Leitfaden Einsprüche. Dies war hier nicht geschehen.

 

In der Praxis lief es dann dem Vernehmen nach so, dass der Schiedsrichter abgeholt wurde und das Auto stehen blieb. Spieler A1 und - nach meinem Kenntnisstand auch der Schieri - wurden nicht betraft.

 

Daran hatte niemand im Kreis ein Interesse (inoffizielle Aussage: letztlich ist man froh, dass überhaupt ein Schieri sonntags früh erscheint), zumal eine Bestrafung des Schieris mangels rechtssicherer Beweisbarkeit der Alkoholisierung auch nur schwer möglich gewesen wäre.

 

Nirgendwo steht, dass 0,0 Promille an Pfeife oder Ball Pflicht sind. Vermutlich wird das als selbstverständlich vorausgesetzt - was es auch ist - , aber es ist eben nicht normiert. Letztlich meinten auch die Spieler von B auch, eine Neuansetzung - vermutlich wieder sonntags um 9.30 Uhr - wäre ihnen gar nicht recht gewesen...

 

 

Aber was wäre eigentlich passiert, wenn B den Einspruchsgrund im Bericht hätte vermerken lassen?

 

Schauen wir in § 34 (2) RO, sind dort die möglichen Einspruchsgründe aufgelistet: mangelhafte Beschaffenheit der Spielfläche, Halle etc; spielentscheidender Regelverstoß der Schieris oder Zeitnehmer/Sekretär und Mitwirkung eines nicht teilnahme- oder spielberechtigten Spielers. Ende.

 

Betrunkene Schiedsrichter (und Spieler) sind der RO nicht vorgesehen.

 

Demnach würde nach dem Wortlaut der RO kein Einspruchsgrund vorliegen; der Einspruch müsste scheitern.

 

Eine "Krücke" wäre eventuell noch § 2 (2) Satz 2 RO. Dort steht, dass die Handballgerichte nach sportlichen Gesichtspunkten entscheiden können, wenn die Ordnungen für den Einzelfall keine Regelung enthalten. § 34 (2) listet die Einspruchsgründe allerdings auf; es gibt also keine direkte Regelungslücke, sodass die Anwendung des § 2 (2) Satz 2 RO auch gut vertretbar abgelehnt werden könnte.

 

Hätte ich entscheiden müssen, hätte ich es allerdings diese "Krücke" genutzt. Aber das ist nur meine Meinung; man kann das - wie gesagt - auch anders sehen.

 

Vor dem Spiel klären

 

Also was ist zu tun, wenn solch eine Situation tatsächlich einmal eintritt?

 

Die Angelegenheit sollte VOR Spielbeginn unter Sportlern geregelt werden. Nach dem Motto: "Horst (Name exemplarisch), du bist hackevoll. Setz dich auf die Tribüne, entspann dich und wir suchen uns Ersatz!"

 

Wenn das nicht klappt, weil eine Mannschaft nicht mitzieht, kein Ersatz-Schieri anwesend ist oder der Schieri uneinsichtig sein sollte, würde ich versuchen, die Spielleitende Stelle anzurufen und das Spiel absetzen zu lassen.

 

Klappt auch dies nicht, muss vor Spielbeginn (so man denn eine Neuansetzung anstrebt, weil es sportlich um was geht) ein entsprechender Eintrag im Spielbericht erfolgen und gespielt werden, will man keine denkbare Verlustwertung wegen „schuldhaft nicht angetreten“ oder den Streit darüber riskieren.

 

 

Kreisklasse #2: „Horst macht das nicht mit Absicht“

 

23. Spielminute. Mannschaft A liegt mit 5:12 hinten. A3 läuft Tempogegenstoß, der Ball ist noch in der Luft, als er von Torhüter B 1, der den Pass abfangen will, kurz hinter der Mittellinie umgerannt wird.

 

Der Einzelschiedsrichter stellt B 1 hinaus (2 Minuten-Strafe) und entscheidet auf Freiwurf für A. Der MV A fordert die Disqualifikation von B 1. Schieri merkt an: "Das hat der Horst nicht mit Absicht gemacht! Dafür kenne ich ihn zu lange."

 

B1 ist einziger Torwart von B. B hat zudem nur sieben Feldspieler dabei, von denen einer arg angeschlagen ist und kaum laufen kann.

In der Überzahl, als ein Feldspieler von B im Tor ist, verkürzt A auf 8:12. Danach wirkt B1 (in der Vorsaison noch in der Bezirksliga aktiv und Leistungsträger der Mannschaft) wieder mit.

A verliert das Spiel mit 17:29.

 

Verein A legt form- und fristgerecht Einspruch wegen eines spielentscheidenden Regelverstoßes des Schieris ein.

 

Die Lösung:

Der Fall war zwar nicht so spektakulär, zeigt aber schön den Unterschied zwischen "Tatsachenentscheidung" und Regelverstoß und räumt mit der Legende auf, dass ein Regelverstoß nur dann spielentscheidend ist, wenn das betreffende Spiel höchstens mit einem Tor Differenz ausgeht.


Das Spiel muss wiederholt werden. Der Schiedsrichter hat einen Regelverstoß begangen, der hier auch spielentscheidend war.

 

Es handelte sich nicht um eine so genannte "unanfechtbare Tatsachenentscheidung", denn der Schiedsrichter hatte die betreffende Spielsituation selbst richtig wahrgenommen (B 1 rennt A 3 beim Tempogegenstoß um), aber die einschlägige Regel 8:5 falsch angewendet.

 

Aus der Äußerung des Schiedsrichters ("Das hat der Horst nicht mit Absicht gemacht"), muss geschlossen werden, dass der Schiedsrichter irrig angenommen hatte, "Absicht" sei Voraussetzung für die Anwendung von Regel 8:5.

 

Der Schiedsrichter hätte aufgrund der Tatsachenfeststellung, die er aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung getroffen hatte, B 1 zwingend disqualifizieren müssen, denn Regel 8:5 lässt für solche Situationen keinen Auslegungsspielraum zu.

 

Der Regelverstoß war auch spielentscheidend.

Das Regelheft von "Horst"

 

Die Handballgerichte definieren den Begriff "spielentscheidend" (Skript zu diesem Thema) so:

 

"Eine spielentscheidende Situation liegt dann vor, wenn die erkennende Rechtsinstanz zu der Auffassung gelangt, dass ohne den vorliegenden Regelverstoß eine andere Spielentscheidung mit einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten gewesen wäre, d. h. wenn durch eine andere Auslegung der Situation eine andere Spielwertung nicht nur lediglich möglich, sondern hochgradig wahrscheinlich wäre."

 

Das ist hier aufgrund der Konstellation der Mannschaft B angenommen worden: Wenn der einzige Torwart von B, der zudem noch Leistungsträger war, disqualifiziert worden wäre, hätte B das Spiel mit einem Feldspieler im Tor zu Ende spielen müssen. Weiter wäre es so gewesen, dass B mit dem angeschlagenen Spieler, der kaum laufen konnte, oder in Unterzahl die restlichen 37 Minuten hätte spielen müssen.

 

Zum Zeitpunkt des Regelverstoßes lag A mit sieben Treffern hinten, nach Ablauf der Zweiminutenstrafe gegen B 1 nur noch mit vier, so dass dieser Umstand gemeinsam mit der Konstellation der Mannschaft B es hochgradig wahrscheinlich erscheinen lässt, dass das Spiel ohne den Regelverstoß nicht gegen A ausgegangen wäre.

 

 

„Das Jägerschnitzel“

 

Kein Fall, aber eine Anekdote aus der Kreisklasse, sonntags gegen 9.45 Uhr:

 

Schieri zu Spieler nach Foul: "Nummer 5, einmal die Karte bitte!" und zeigt gelb.

 

Der Spieler denkt, der Schiedsrichter will witzig sein, will das auch und kontert:

 

"Oh, die habe ich leider gerade nicht bei mir. Aber ich kann das Jägerschnitzel empfehlen!“

 

Schieri zeigt rot.

 

Spieler denkt: Offensichtlich wollte der Schiri nur höflich sein, nicht witzig...

 

Erwähnenswert ist noch, dass der Schieri nach der Halbzeit zum Spieler ging und sagte: „Du kannst wieder mitspielen. Ich habe es mir überlegt. Das war ja doch gar nicht so schlimm.“

 

Dem Gegner war es egal... - Handball an der Basis!

 

 

Anekdote #2 aus der untersten Klasse, geschehen wie fast immer sonntags gegen 9:45 Uhr.

 

Spieler zum Schieri: "Mann, der steht drei Meter im Kreis, du blinder Vollhonk!"

 

Einzelschieri lachend: "Sei froh, dass ich meine Karten vergessen habe, sonst müsste ich dir jetzt gelb zeigen!"

 

 

Der "Neunmeter-Strafwurf"

 

Der Einzelschiedsrichter ist sich nicht sicher und befragt die beteiligten Spieler.

 

Der gefoulte Spieler A sagt: "Klarer Siebenmeter!" - Der foulende Spieler B widerspricht: "Nö, höchstens Neunmeter! Ich habe ihn ja kaum berührt!" (Er meinte wohl Freiwurf).

 

Der Schiri überlegt kurz und macht folgenden Vorschlag: "Ich bin mir auch unsicher. Lösen wir das doch pragmatisch, wenn ihr wollt. Wie wäre es mit einem Neunmeter-Strafwurf als Kompromiss?"

 

Die Mannschaften stutzen, finden die Idee aber witzig und willigen ein.

 

A stellt sich mittig an Freiwurflinie, Mannschaft B geht aus der Deckung und A haut das Ding in den Giebel.

 

Mannschaft B applaudiert.

 

Nach dem Spiel bedanken sich beide Teams bei dem Schiedsrichter für die coole Spielleitung.

 

Freizeit-Handball von seiner besten Seite!

 

Der fachliche Clou ist, dass das Ganze sogar regelkonform ist, wenn der Schiedsrichter sich offiziell für Freiwurf entscheidet. Sollte die abwehrende Mannschaft dann freiwillig keinen Block stellen und den Schützen von der Neunmeter-Linie ungehindert direkt werfen lassen, ist das bestimmt nicht verboten...

 

Update 08.03.2018

 

Die Wette

 

Aus der Kreisklasse, Tatort: Schulsporthalle X, Tatzeit: Sonntag gegen 9.45 Uhr.

 

Der ansonsten wenig treffsichere Spieler A 2 vor dem Spiel zu seiner Mannschaft: „Wetten, dass ich heute zehn Tore mache? Gegner B liegt mir! 30 Liter gegen Kasten Pils!“ - Mannschaft A schlägt ein. (...)

 

Noch zehn Sekunden zu spielen. Das Spiel ist klar für B entschieden. A 2 hat aber tatsächlich schon neun Tore auf seinem Konto, startet gerade zu einem Tempogegenstoß und bekommt den Pass von Torwart A 1 sogar genau serviert. Zu allem Überfluss fängt A 2 den Pass auch und hat 15 Meter vor dem Tor von B nur noch den gegnerischen Keeper vor sich.

 

Kurz vor dem Neuner wird er von dem ebenfalls nach vorne sprintenden A 5 von hinten geklammert und umgerissen. Der Ball entgleitet ihm.

Die verdutzten Schiedsrichter pfeifen und geben bei 59:55 Time-Out.

A 5, so dass es jeder in der Halle hört: „Nein, A 2, du gewinnst die Wette nicht!“

 

Die Schieris lassen sich von den vor Lachen wiehernden Spielern von A die Ausgangslage erklären. Der zunächst recht „angepisste“ A 2 lächelt auch schon wieder.

 

Die Schieris beratschlagen kurz und entscheiden mit den Worten: „Dann lieber von 30 Litern mittrinken als von einer Kiste“ sportlich auf Siebenmeter für A 2, den Torwart B 1 wohlwollend (und wohl in der Hoffnung, auch einen Becher Fassbier abzubekommen) passieren lässt.

 

Wie wäre die regelkonforme Entscheidung ausgefallen?

 

Die Lösung

 

Vorweggeschickt sei: Ich bin Jurist, kein Schiedsrichter!

Daher kann ich euch nur eine juristische Lösung anbieten, die möglicherweise der einen oder anderen Lehrmeinung widersprechen mag.

 

Im Kern läuft es aber - das haben viele Diskussionen zu diesem Fall gezeigt - auf das gleiche hinaus. Die Frage, nach welcher Regel der Spieler disqualifiziert werden sollte, ist letztlich rein dogmatischer Natur.

 

Eine Disqualifikation von A5 nach Regel 8:5 IHR (= rot) scheitert am Tatbestandsmerkmal: "Angriff auf Gegenspieler". A 2 ist Mitspieler.

 

Auch wenn dem Vernehmen nach gelegentlich gelehrt wird, dass alles was für Gegenspieler gilt auch für Mitspieler anzuwenden ist, steht dieser Auffassung schon der eindeutige Wortlaut entgegen. Es wurde vom Ordnungsgeber bewusst und gewollt das Wort "Gegenspieler" und nicht "Spieler" gewählt.

 

Ist der Wortlaut eindeutig, bleibt für eine Auslegung kein Raum.

 

Gleiches gilt meiner Meinung nach für 8:6 (=blau), da 8:6 die Verwirklichung von 8:5 voraussetzt ("... in Ergänzung zu Regel 8:5 ...").

 

Oder als mathematiche Formel: 8:6 = 8:5 + X

 

Fehlt es an der Verwirklichung des Grundtatbestands von 8:5, kann die Qualifikation 8:6 aus logischen Gründen nicht greifen.

 

Also darf man den eigenen Mitspieler nach Belieben umklatschen?

 

Schauen wir weiter im Text:

 

Die in unserem Fall geschilderte Situation könnte als "grob unsportliches Verhalten, das mit einer Disqualifikation zu ahnden ist", gemäß Regel 8:9 (=rot) gewertet werden.

 

Laut Überschrift von 8:9 ist von dieser Regel jedwedes Verhalten (also nicht nur eine Aktion gegen einen Gegenspieler) umfasst und die angeführten Beispiele sind nicht abschließend, so dass hier an ein ungeschriebenes Regelbeispiel von 8:9 gedacht werden könnte.

 

Dem widerspricht allerdings der Regeltext. Hier ist als Tatbestandsmerkmal ein "Vergehen" gefordert.

 

Wie schon festgestellt, beziehen sich "Vergehen" (Regel 8:2, 8:3, 8:4, 8:5, 8:6) lediglich auf Gegenspieler, nicht auf Mitspieler (Ausnahme die in Bezug auf den Mitspieler sinnfreie 1. Alternative von 8:7 b). Es liegt also dem Wortlaut nach kein Vergehen im Sinne der Vorschrift vor.

 

Hier stehen allerdings Überschrift und Regeltext nicht in Einklang, sodass man im Wege der Auslegung (nach dem Sinn und Zweck der Regel, nämlich Unsportlichkeiten zu bestrafen) vertretbar zu dem Ergebnis kommen kann und kommen sollte, dass das unsportliche Verhalten an sich ein Vergehen im Sinne der Regel und 8:9 anwendbar ist.

 

Diese Auslegung wird auch durch den Wortlaut von 8:10 (= blau) gestützt:

 

"Stufen die Schiedsrichter ein Verhalten als besonders grob unsportlich ein, ahnden sie dieses Vergehen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen."

 

Es folgen zwei - wiederum nicht abschließendende - Beispiele.

 

Demnach könnte A 5 auch nach 8:10 (ungeschriebenes Regelbeispiel) bestraft werden.

 

Lange Rede kurzer Sinn: Nein, man darf den Mitspieler nicht nach Belieben umklatschen!

 

Hier könnten die Schiedsrichter - je nachdem wie sie die Aktion des A 5 einstufen - A 5 entweder mit rot oder blau von der Platte schicken.

 

Spielfortsetzung ist Freiwurf für B (Regel 13:1 a).

 

Anmerkung: Eine Mindermeinung, nämlich dass nach den IHR grundsätzlich keine Bestrafung von Aktionen gegen Mitspieler möglich ist, wäre rein juristisch meiner Meinung nach ebenfalls vertretbar.

 

Wenn ihr ähnliche Fälle oder Anekdoten berichten könnt, bitte ich euch, sie mir E-Mail info@handballrecht.de zu erzählen, ich würde sie dann ggf. gerne anonymisiert hier veröffentlichen.

 

Im Fall der Veröffentlichung winkt der beliebte Handballrecht-Kaffeebecher (Foto) als Belohnung!

 

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