Was ist Prozesskostenhilfe („PKH“)?

 

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die für das Gericht anfallen (Gerichtskosten) und denen, auf die der Rechtsanwalt einen Anspruch hat (Rechtsanwaltsvergütung).

 

Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt.

 

Die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.

 

Was bewirkt Prozesskostenhilfe?

 

Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei (also die Seite, die PKH erhält) auf die Gerichtskosten je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen (auch keinen Gerichtskostenvorschuss) oder Teilzahlungen zu leisten hat.

 

Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet. Dies muss besonders beantragt werden. Ein Rechtsanwalt ihrer Wahl wird der Partei dann beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist, anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist.

 

Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist (vgl. § 115 ZPO). Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, unter Umständen bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.

 

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

 

Dazu schreibt das Gesetz vor: "Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint." (vgl. § 114 ZPO).

 

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat danach,

 

  • wer einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und
  • nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.

 

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.

 

Welche Risiken sind zu beachten?

 

Wer einen Rechtsstreit führen muss, sollte sich zunächst möglichst genau über die Höhe der zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten informieren lassen. Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfe. Sie schließt nicht jedes Kostenrisiko aus.

 

Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z. B. für ihre anwaltliche Vertretung, aufwendet. Das heißt, verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Schließen die Parteien einen Vergleich, sind die Gerichtskosten auch von der PKH-Partei in der im Vergleich bestimmten Höhe (meistens zur Hälfte) zu tragen. Das liegt daran, dass die Staatskasse vor Vergleichen bewahrt werden soll, in denen eine vermögende Partei der PKH-Partei entgegenkommt und diese dafür die bei ihr nicht beizutreibenden Gerichtskosten übernimmt.

 

Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: hier hat die unterliegende Partei in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung nicht zu erstatten.

 

Schon für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Das gleiche gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.

 

Wie erhält man Prozesskostenhilfe? (Hinweise zum Vordruck)

 

Damit nicht auf Kosten der Allgemeinheit mutwillig und unbegründet prozessiert wird, wird Prozesskostenhilfe nur dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Erforderlich ist ein Antrag beim Prozessgericht. In dem Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargestellt sein. Es muss sich die vom Gesetz geforderte "hinreichende Aussicht auf Erfolg" (s. oben) schlüssig ergeben. Die Beweismittel sind anzugeben. Zu diesen Fragen empfiehlt es sich, wenn nötig, einen anwaltlichen Rat einzuholen. Lassen Sie sich dabei auch über das Beratungshilfegesetz informieren, nach dem Personen mit geringem Einkommen und Vermögen eine kostenfreie oder wesentlich verbilligte Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung beanspruchen können. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags einschließlich dieser Erklärung und aller notwendigen Belege bewilligt werden.

 

Dem Antrag sind außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und finanzielle Verpflichtungen und Belastungen) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss im Bewilligungsverfahren ein bestimmter Vordruck benutzt werden. Diesen erhalten Sie bei Ihrem Amtsgericht oder direkt bei Ihrer Rechtsanwältin/ Ihrem Rechtsanwalt.

 

Zum Herunterladen finden Sie den Vordruck unter der Rubrik "Downloads" bei den Formularen.

 

Das Gericht verfügt mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe über Mittel, die von der Allgemeinheit durch Steuern aufgebracht werden. Es muss deshalb prüfen, ob ein Anspruch auf PKH besteht. Der Vordruck soll diese Prüfung erleichtern. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen. Dabei ist zu beachten, dass Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert beantragt und bewilligt werden muss.

 

Lesen Sie den Vordruck sorgfältig durch und füllen Sie ihn vollständig und gewissenhaft aus. Beachten Sie besonders die Ausfüllhinweise zum Vordruck. Wenn Sie beim Ausfüllen Schwierigkeiten haben, können Sie sich an Ihren Rechtsanwalt, an Ihre Rechtsanwältin oder an das Gericht wenden. Sollte der Raum im Vordruck nicht ausreichen, können Sie die Angaben auf einem besonderen Blatt machen. Bitte weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin.

 

Bitte fügen Sie die notwendigen Belege nach dem jeweils neuesten Stand bei, nummerieren Sie sie und tragen Sie die Nummer in dem dafür vorgesehenen Kästchen am Rand jeweils ein. Fehlende Belege können zur Versagung der Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe führen, unvollständige oder unrichtige Angaben auch zu ihrer Aufhebung und zur Nachzahlung der inzwischen angefallenen Kosten. Bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben können eine Strafverfolgung nach sich ziehen.

 

 

Wichtige Punkte auf einen Blick:

 

  • Die PKH-Bewilligung umfasst nicht die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite im Fall des Unterliegens. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang bestehen.
  • Bei Vergleichen trägt die PKH-/ VKH-Partei unabhängig von der PKH-Bewilligung den auf sie entfallenen Anteil der Gerichtskosten.
  • Ändern sich die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse der PKH-/ VKH-Partei innerhalb von 4 Jahren nach der Beendigung des Prozesses kann die PKH-/ VKH-aufgehoben oder eine Ratenzahlung angeordnet oder abgeändert werden.
  • Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn z.B. eine Rechtsschutzversicherung oder gesetzlich unterhaltspflichtige Personen die Kosten übernehmen (müssen).

 

Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal




Kontakt und Terminvereinbarung

beste Erreichbarkeit:

 

0178 - 45 234 64

0178 - hkäding

 

 

Kanzlei Minden

Ziethenstr. 5

 

T 05 71 - 64 56 56 33

F 05 71 - 64 56 56 34

 

Zweigstelle Pr. Oldendorf - Bad Essen-Büscherheide

Heidbrinksfeld 7

 

T 0 57 42 - 922 60 77

 

info (at) handballrecht.de