Vorladungen durch Polizei - Muss ich da hin?

 

(HOK). Wir kennen folgende Szene aus unzähligen Fernsehkrimis:

Der Kommissar raunzt: „Herr Schulz, wir können auch ganz anders! Wenn Sie jetzt nichts sagen, lade ich Sie für morgen früh aufs Präsidium vor!“

 

Leider vergisst der Drehbuchautor aber regelmäßig, Herrn Schulz antworten zu lassen: „Machen Sie, was Sie wollen! Ich werde Ihre Einladung aber ausschlagen!“

 

Darf Herr Schulz diese „Einladung“ ausschlagen?

 

Die klassische Juristenantwort: Kommt drauf an!

 

Kein BESCHULDIGTER ist verpflichtet, auf Vorladungen der Polizei zu reagieren - geschweige denn dorthin zu fahren, um eine Aussage zu machen.

 

Sind Sie Beschuldigter, steht das auch so in der „Einladung“ drin (s. Foto). In diesem Fall wird empfohlen,

 

  • die Ruhe zu bewahren,
  • jedenfalls zu schweigen (keine mündlichen oder schriftlichen Angaben, die über die bloßen Personalien hinausgehen)
  • und einen Strafverteidiger einzuschalten,

 

der kümmert sich dann um alles Weitere.

 

Der Verteidiger wird Akteneinsicht beantragen und Ihnen erst danach unter Umständen empfehlen, sich zur Sache zu äußern.

 

Als höflicher Mensch teilen Sie der Polizei aber mit, dass Sie diese und auch weitere Einladungen nicht annehmen. Vermeiden Sie aber jedenfalls, sich in ein Gespräch zur Sache verwickeln zu lassen.

 

Als Beschuldigter haben Sie das Recht (und aus Sicht des Verteidigers und zum Selbstschutz auch die „Pflicht“) zu schweigen!

 


Zeugen:

Sind Sie von der Polizei als Zeuge vorgeladen, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie grundsätzlich die Pflicht haben, den Termin bei der Polizei wahrzunehmen und dort wahrheitsgemäß auszusagen.

 

Wenn Sie also mit den Beteiligten nicht verwandt oder verschwägert sind und mit der Sache selber nichts zu tun haben, also der „Zeuge im klassischen Sinn“ sind, spricht auch nichts dagegen, Ihre Aussage vor der Polizei zu machen.

 

Sollten Sie zu der Sache gar nichts beitragen können, weil Sie z.B. gar nicht Zeuge waren, teilen Sie es der Polizei einfach mit und bitten Sie aum Terminaufhebung. Falls der Temrin nicht aufgehoben werden sollte, müssen Sie hin.

 

Falls Sie an dem Termin keine Zeit haben, rufen Sie bei der Polizei an (Telefonnummer und der Zuständige stehen in der Einladung") und stimmen sich ab. In der Regel zeigt sich die Polizei kulant und nimmt Rücksicht auf Ihre zeitlichen Verpfichtungen.

 

Schmeißen Sie die Vorladung allerdings einfach weg, ohne sich mit der Polizei in Verbindung zu setzen, ist das nicht nur unhöflich. Es kann sein, dass Sie dann von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden. Da müssten Sie dann hingehen, um einer Zwangsvorführung zu entgehen. Zudem kann gegen Sie ein Ordungsgeld verhängt werden.

 

Problematischer wird es, wenn Sie als Zeuge "gegen sich selbst" oder Angehörige aussagen sollen:

 

Sie können aber jederzeit die Beantwortung solcher Fragen verweigern, wenn Sie sich bei wahrheitsgemäßer (d.h. auch vollständiger) Aussage selbst einer Straftat bezichtigen würden oder/und wenn Sie einen Angehörigen (Ehepartner, Verlobter, Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder, Enkel, Urenkel, Onkel, Schwager - jedoch keine Cousins) belasten würden.

 

Über diese Rechte müssen Sie vor der Befragung belehrt werden!

 

Wenn Sie nicht wollen, müssen Sie also keinen Angehörigen oder sich selbst belasten. Allerdings ist es zuweilen schwer zu erkennen, welche Antworten belastend sein könnten. Bei "heiklen" Fällen oder wenn Sie sich unsicher fühlen empfiehlt es sich daher, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zu nehmen, der Sie während Ihrer Aussage (vor Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) hinsichtlich Ihrer Rechte auf Auskunftsverweigerung berät.

 

Wenn Sie von diesen Rechten Gebrauch machen wollen, sollten Sie dies auch mitteilen.

 

 

Hinweis:

Die rechtlichen Hinweise und Tipps sind sorgfältig erstellt worden. Sie sind aber allgemeiner Natur und können eine individuelle Beratung keinesfalls ersetzen. Jeder Einzelfall ist anders gelagert und oft genug sind besondere Regeln zu beachten!

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